Gerichtliche Verfahren in Familiensachen:
Aufenthalt- bestimmung
Getrennt lebende Eltern streiten sich häufig um die Frage, bei wem das Kind seinen Lebensmittelpunkt haben soll. Dadurch geraten die Kinder schnell in einen Loyalitätskonflikt, weil sie in der Regel gerne bei beiden Elternteilen sind und sich ungern entscheiden möchten, oder sich nicht trauen, zu sagen, bei wem sie lieber ihren Lebensmittelpunkt haben möchten. Bei solchen Auseinander- setzungen ist es notwendig, das Kind bei jedem Elternteil zu besuchen. Manchmal helfen auch Gespräche mit Erziehern und Pädagogen sowie Informationen aus dem sozialen Umfeld. Das Alter und die Entwicklung des Kindes spielen ebenfalls eine große Rolle für den zukünftigen Lebensmittelpunkt.
Umgang
Hier geht es um die Häufigkeit der Umgangskontakte zu den Sorgeberechtigten. Manchmal auch um Umgang zu den Großeltern. Wann und wie oft möchte das Kind bei seinen Bezugspersonen sein und wie viel Umgang tut ihnen gut! Es kann auch Verfahren zum Umgangs- ausschluss oder zu Beschränkungen des Umgangs geben.
Bei solchen Streitigkeiten ist der Kampf der Eltern gegeneinander besonders groß. Das Kind wird oft instrumentalisiert und es kommt zu Umgangs- verweigerungen durch einen Elternteil. Die Erforschung des unbeeinflussten Willens des Kindes, die Suche nach den Ursachen seiner Verweigerung und seiner Ängste und die Erarbeitung der wirklichen Interessen erfordern in solchen Fällen einen mehrmaligen Kontakt zum Kind und seinem Umfeld.
Kindeswohl-gefährdung
Zu solchen Verfahren kommt es, wenn eine evtl. Gefährdung des Kindeswohls vorliegt. Das heißt, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet ist und seine Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind die Gefahr abzuwenden. Hier kommt es durch das Gericht zu Maßnahmen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind. Ein intensiver und vertrauensvoller Kontakt zu dem betroffenen Kind/Jugendlichen ist in solchen Fällen unerlässlich. Hier sind oftmals mehrere Besuche und Gespräche unter anderem auch mit den Bezugspersonen notwendig. Gespräche mit dem Jugendamt und allen sozialen Kontakten sind in solchen Fällen ebenfalls erforderlich und hilfreich, um sich ein genaues Bild über die Situation und dem Befinden des Kindes/ Jugendlichen machen zu können. Ist die Gefahr mithilfe des Jugendamts durch Familienhelfer und Erziehungsberater abzuwenden können Kinder/ Jugendliche in ihrer gewohnten Umgebung bleiben. Ist die Gefahr jedoch auch durch äußere Unterstützung nicht abzuwenden, so ist eine Inobhutnahme durch das Jugendamt notwendig. Die Unterbringung erfolgt in Pflegefamilien, Wohngruppen oder Heimen.